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Gewerbetreibender oder Freiberufler?
Diese Abgrenzung gestaltet sich jenseits der „klassischen“ freien
Berufe (Arzt, Architekt, Rechtsanwalt) oftmals schwierig. Sie muss
jedoch vorgenommen werden, da die Einordnung gewerbe- und steuerrechtliche
Folgen nach sich zieht. Der Gewerbetreibende ist anmelde- und gewerbesteuerpflichtig,
während der Freiberufler einkommenssteuerpflichtig ist. Übrigens
steht Deutschland mit dieser Unterscheidung allein da, weshalb
die Debatte um die EU-Dienstleistungsrichtlinien sich hierzulande
auch als so schwierig darstellt.
Wer ist Gewerbetreibender?
„Gewerbe“ ist leider kein allgemein gültiger Begriff.
Es gibt unterschiedliche gesetzliche Ausprägungen. Die Verwaltungsgerichte
haben nach der Gewerbeordnung folgende Kriterien für den Gewerbebegriff
entwickelt:
1. die Tätigkeit ist nicht verboten,
2. es besteht die Absicht, Gewinn zu erzielen,
3. das Unternehmen ist auf Dauer angelegt (das tatsächliche
Ende nach kurzer Zeit ist nicht entscheidend, lediglich die Absicht
zählt!),
4. die Tätigkeit wird selbständig ausgeübt (also
nicht in einem Arbeitsverhältnis),
5. es handelt sich um keine Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft),
6. es handelt sich nicht um die bloße Verwaltung eigenen
Vermögens
7. es handelt sich um keinen freien Beruf.
Beispiele sind: produzierende Betriebe, Handelshäuser, Vermittlungstätigkeiten
(z. B. Makler oder Handelsvertreter), Gaststättenbetriebe.
usw. Aber: die Rechtssprechung zum Gewerbebegriff schweigt gerade
zu dem letzten Kriterium, dem Begriff des freien Berufs. Deshalb
muss auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden, um
eine Abgrenzung strikt durchzuführen. Eine Abgrenzung kann
anhand der gesetzlichen Definitionen in den Paragraphen 15 und
18 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.
Wer ist Freiberufler?
Paragraph 18 des Einkommenssteuergesetzes nennt als Definition
der freiberuflichen Tätigkeit die selbständig
ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende
oder erzieherische Tätigkeit. Außerdem werden – nicht
abschließend – einige Berufe aufgezählt, die
zu den freien Berufen gehören. Dies sind die so genannten
Katalogberufe, nämlich: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte
Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.
Der Gesetzgeber verweist zudem auf „ähnliche Berufe“.
Bei vergleichbaren Berufsbildern muss die Abgrenzung demnach für
jeden Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien erfolgen.
Die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf setzt nicht unbedingt
ein Hochschulstudium voraus. Es muss sich jedoch immer um eine
Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch
das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse,
wobei diese Kenntnisse dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen
müssen.
Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden; sie sind nicht
gewerbesteuerpflichtig. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer
direkt beim Finanzamt.
Abgrenzung Gewerbetreibender / Freiberufler
Viele berufliche Tätigkeiten weisen sowohl Merkmale der freien
als auch der gewerblichen Berufe auf. Steht in einem solchen Fall
die geistige schöpferische Arbeit im Vordergrund, ist von
einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten
ergeben sich, wenn der Berufstätige gleichzeitig sowohl freiberuflich
als auch gewerblich tätig ist. Wenn zwischen beiden Tätigkeiten
kein Zusammenhang besteht, so kann eine getrennte steuerliche Beurteilung
durch das zuständige Finanzamt erfolgen (insbesondere bei
getrennter Buchführung). Besteht zwischen den beiden ausgeübten
Tätigkeiten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang,
ist in der Regel von einer so genannten gemischten Tätigkeit
auszugehen, die zur Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden
Gewerbebetriebes führen kann. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit lediglich als
Ausfluss einer gewerblichen Betätigung darstellt, oder wenn
ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird und in der dafür
erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche
Leistungen enthalten sind.
Die Einteilung einzelner Berufe nach der Einkommenssteuerrichtlinie
H 136 1. Gewerbetreibende
Nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Einkommenssteuerrichtlinien
gehören folgende selbständig ausgeübte in
der Regel zu den gewerblichen Tätigkeiten:
- Apotheker
- Buchführungshelfer
- Buchhalter
- Designer (wenn nicht künstlerisch tätig)
- Detektiv
- EDV-Berater (soweit er Anwendungssoftware entwickelt
oder deren Einsatz betreut – mit oder ohne Hochschulabschluss;
siehe auch EDV-Berater als freier Beruf)
- Ehevermittler
- Exportberater
- Filmhersteller (sofern nicht insgesamt künstlerisch)
- Finanz-
und Kreditberater (BFHE 153,222)
- Fitness-Studio Betreiber (sofern
nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in Gerätebenutzung
prägend ist)
- Fotograf (sofern nicht künstlerisch oder
Bildberichterstattung)
- Fotomodell
- Fremdenführer
- Fußpfleger
- Grafiker
- Handelsvertreter
- Inkassobüro
- Klavierstimmer
- Kreditberater
- Künstler-Agent
- Künstler-Manager
- Kursmakler
- Landschaftsgärtner (sofern nicht Land- und Forstwirtschaft)
- Medizinischer
Fußpfleger
- Partnervermittlung
- Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig
macht und eine Vorauswahl trifft
- Personalvermittler
- Pharmaberater
- Projektierer (sofern nicht Ingenieur)
- Propagandist
- Public-Relations-(PR)Berater (sofern nicht künstlerisch)
- Sachverständiger (Gewerblich tätig, wenn der Gutachter
bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine
gewerbliche oder handwerkliche Erfahrung knüpft oder wenn
kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche
Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der
Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen
gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten
eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung
schwieriger Streitfragen dient.)
- Schönheitssalon
- Übersetzungsbüroinhaber, der selbst über keine
Kenntnisse der Sprachen verfügt
- Unternehmensberater (freiberuflich,
wenn als beratender Betriebs- oder Volkswirt aufgrund Ausbildung
oder Selbststudium)
- Zahntechnisches Labor
- Zolldeklarant.
2. Freiberufler
Folgende Tätigkeiten gehören nach der Einkommenssteuerrichtlinie
H 136 in der Regel zu den freien Berufen:
- Architekt (aber Gewerbe, wenn er schlüsselfertige
Bauten erstellt)
- Arzt
- Bauingenieur
- Baustatiker
- Beratender Volks- und Betriebswirt (Er muss Kenntnisse
in den hauptsächlichen
Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, zudem
in der Lage sein, diese fachliche
Breite ebenso in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen
- und davon auch tatsächlich Gebrauch machen.
Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch
ein Hochschulstudium
erworben wurden oder auf Selbststudium beruhen. Eine gewisse
Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich,
solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich
erstreckt.
Bei einer weiter gehenden Spezialisierung liegt dagegen eine
gewerbliche Tätigkeit vor.)
- Bildberichterstatter
- Biologe
- Buchprüfer, vereidigt
- Bücherrevisor, vereidigt
- Designer
- Dolmetscher
- EDV-Berater (Er ist Freiberufler, soweit er Systemsoftware
entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf.
Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen als auch für
den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer
Kenntnisse anhand
eigener praktischer Arbeiten erbringt.)
- Fahrschule (aber Gewerbe,
wenn der Inhaber keinen Fahrlehrerschein besitzt)
- Hebamme
- Heilpraktiker
- Handelschemiker
- Ingenieur (aber Gewerbe bei Herstellung, Bearbeitung
oder Vertrieb von Waren)
- Innenarchitekt (aber Gewerbe bei Vermittlung
des Absatzes von Möbeln)
- Interviewer
- Journalist
- Kameramann
- Krankengymnast
- Krankenpfleger (aber noch nicht abschließend
geklärt
bei häuslichen ambulanten Pflegediensten; bejaht durch Rechtsprechung
für Pflege durch Krankenschwestern oder –pflegern,
da Heilberufen ähnlich – verneint durch Rechtsprechung
für Pflege durch Altenpfleger, weil keine gesetzliche Erlaubnis
erforderlich und nicht vom Gesundheitsamt überwacht)
- Künstler
(aber Gewerbe, soweit werbeaktiv)
- Lehrer für Musikunterricht
und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze (aber gewerbliche
Tätigkeit bei Reitlehrern,
die einen Reiterhof (Beherbergung und Verköstigung) betreiben,
und Tanzlehrern, die in der Tanzschule z. B. Getränke
verkaufen)
- Logopäde
- Lotse
- Maler (Kunstmaler)
- Masseur (soweit als Heilmasseur tätig; gewerblich,
soweit es pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden
betrifft,
z. B. Sport- und Schönheitsmassage)
- Musiker (soweit künstlerisch)
- Notar
- Patentanwalt
- Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher
Ausbildung
- Rechtsanwalt, Rechtsbeistand
- Restaurator (freiberuflich bei
Gemälden usw., jedoch in
der Regel nicht bei Gebrauchsgegenständen)
- Schriftsteller
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigter
- Tierarzt
- Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker
ein bestimmtes Klangbild herstellt
- Trainer (jedoch nicht bei Unterricht
an Tieren)
- Übersetzer
- Vermessungsingenieur
- Versicherungsmathematiker
- Wirtschaftsprüfer
- Wissenschaftler
- Zahnarzt
Steuertipps
für Künstler
Das Steuerrecht fördert die Kunst auf vielfältige Weise.
Bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer gibt es eine Reihe
von spezifischen Regelungen für Künstler: sei es beim
Lohnsteuerabzug, bei bestimmten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen.
Eine Informationsschrift vom Bayerischen Staatsministerium der
Finanzen soll Künstlern selbst sowie ihren Mitarbeitern, Arbeitgebern
und Beratern einen Überblick über die besonderen steuerlichen
Fragen geben.
Die Broschüre kann beim Referat Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums
gegen Erstattung der Versandkosten bestellt oder kostenlos im Internet
heruntergeladen werden.
mehr>>
Eine Woche im Leben des Schauspielers XYZ
Ein Steuer-Szenario
Vorbemerkung: XYZ lebt als freischaffender Schauspieler
in München.
Er wird nicht als "Selbständiger" eingestuft, sondern
ist vielmehr "unständig" beschäftigt. mehr>>
Ganz legale Tipps und Tricks...
Stichwort “Mitgliederbeiträge”: Beim Finanzamt wurde
der ifk als “Berufsverband” klassifiziert. Das bedeutet,
die Beiträge dürfen
bei der Steuererklärung entsprechend angegeben werden. Stichwort “Tauschbörse”: Wer diese nutzt, sollte entsprechende
gegenseitige Rechnungen schreiben - sonst kommt womöglich noch das Finanzamt
und klagt auf Steuerhinterziehung. |