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Recht haben und Recht
bekommen...
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Fotoredakteurin: Ich würde gerne klären lassen, welche eventuellen Urheberrechte bei der Reproduktion von Bühnenfotografie zu beachten sind - ausser denen des Fotografen. Könnte ich mit Hilfe der Versicherung eine Rechteklärung durch einen Anwalt finanzieren? Wissen Sie, ob das sicher nicht inbegriffen ist?
Versicherung: Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Urheberrechten im Rahmen der versicherten Leistungsarten. Diese sind: Schadenersatz-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie Unterlassungs-Rechtsschutz. Denkbar ist vor allem die Interessenwahrnehmung aus Urheberrechten im Rahmen des Schadenersatz- und des Unterlassungs-Rechtsschutzes. Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist der Eintritt eines Versicherungsfalles. Ein Rechtsschutzfall ist eingetreten: - im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; - in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Ist der Rechtsschutzfall nicht eingetreten, handelt es sich um eine rein vorsorgliche Interessenwahrnehmung, und es besteht kein Versicherungsschutz.
Aus der Praxis: Musik: Creative Commons und Urheberrecht
Inzwischen gibt es immer mehr CC-lizenzierte Musik. Vor allem im Internet. Haben diese CC-Lizenzen Einfluss auf das Urheberrecht? Anders, als zum Beispiel in den USA, kann in Deutschland das Urheberrecht nicht übertragen oder verkauft werden. Nicht nur in Deutschland ist das Urheberrecht untrennbar mit dem Künstler, der das Werk geschaffen hat, verbunden. So muss auch bei jeder CC-Lizenz der Name des Urhebers genannt werden. Verzichten kann der Künstler lediglich auf die Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Die CC-Lizenzen haben, so gut sie auch sind, zu einigen Missverständnissen in der Musikerszene geführt. Inzwischen meinen einige, ihre Musik auf CC-Plattformen veröffentlichen zu können, ohne ihr Urheberrecht schützen zu müssen. Was aber, wenn ein "Schurke" jetzt einfach behaupten würde, er selbst sei der Komponist einiger Songs die ungeschützt auf diesen Plattformen liegen?
Das schlimmste ist nicht einmal, dass er mit dieser Musik Geld verdienen könnte. Das wollte der eigentliche Urheber ja auch nicht. Der Dieb könnte jetzt aber jede Veröffentlichung dieser Kompo-sitionen verbieten. Das wäre das übelste, was der Idee der CC-Lizenzen widerfahren könnte.
Das Urheberrecht hat in Deutschland grundsätzlich derjenige, der dieses Recht erstmalig beantragt. Er behält dieses Recht so lange, bis es angezweifelt wird. Der eigentliche Künstler müsste nun also das Urheberrecht des Songdiebes anzweifeln. Dies wird nicht ohne kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung möglich sein. Zudem muss er nun seinerseits zweifelsfrei beweisen können, der Urheber zu sein. Dies bedeutet, dass er sich bei der Anmeldung auf der Plattform, über die er seine Songs veröffentlicht hat, eindeutig identifiziert haben muss und dass seine Songs auch ihm zweifelsfrei zugewiesen werden können.
Weiterhin muss das Uploaddatum der Veröffentlichung beweiskräftig sein. Der Text "Veröffentlicht von Otto Meyer am 01.01.2006" wird da nicht ausreichen, wenn dieser Eintrag auf dem Server des Anbieters nicht eindeutig zurückverfolgt werden kann. Ein Songdieb mit der nötigen kriminellen Energie hätte es da schon wesentlich einfacher. Wir möchten jetzt nicht die Tricks, wie Urheberrechte gestohlen werden können, beschreiben. Die Realität zeigt aber, dass es immer wieder zu solchen Diebstählen kommt, die teilweise monatelang mit hohen Kosten vor Gericht verhandelt werden.
Am besten ist es, man lässt es erst gar nicht dazu kommen, und schützt seine Rechte grundsätzlich.
Uwe Koch
www.songate.de
15.10.2006
Internet: Der Online-Bereich als juristisches Neuland
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Zwei verschiedene Internetadressen, aber
beide mit dem gleichen Inhalt - kann die Rechnung für
die Onlinenutzung von Texten und Bildern dann auch doppelt
ausgestellt werden?
-> In der Praxis lief es auf einen Vergleich hinaus.
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Urhebernachweis: muß er sofort ersichtlich sein, oder
reicht es, wenn erst nach Betätigung mit der Maus der
Name dann als Pop-up erscheint?
-> In der Praxis lief es auf einen Vergleich hinaus.
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(...) Im Augenblick schlage ich mich mit Anwälten herum, die als Treuhänder und administrative Ansprechpartner für ausländische Internetagenturen arbeiten. Mit Domain-Robots wurden einige meiner gekündigten Domains aufgegriffen, die nun als Werbewebseiten genutzt werden. In diesem Zusammenhang habe ich beispielhaft eine meiner E-Mailnachfragen in Kopie auch an die IFK gesendet! Ich finde es sehr spannend, mit welchen Mitteln Intertnetagenturen versuchen, auf die Schnelle Geld zu verdienen. Besonders übel ist die Verwechslungsgefahr. (...)
Mögliches Anschreiben:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
bis vor wenigen Tagen war ich noch Domaininhaber von www.musterseite.de und habe nun über DENIC erfahren, dass die Musterfirma in Musterstadt nun administrativer Ansprechpartner ist für diese Domain, die für eine Werbewebseite benutzt wird. Gehe ich richtig in der Annahme, dass Ihre Kanzlei für die Musterfirma mit Sitz in Musterstadt tätig ist? Diese Firma hat bereits weitere von mir gekündigte Domains mit Ihren Domain-Robots aufgegriffen. Nun frage ich mich, mit welchem Recht mein Künstlername für eine solche Webseite benutzt wird? Ich habe diese Domain gekündigt, weil ich inzwischen andere Domains nutze. Bei Google finde ich allerdings noch Folgendes: MusterdomainEs ist nicht in Ordnung, wenn Domain-Robots wahllos freiwerdende Domains aufgreifen und solche Webseiten ins Netz gestellt werden. In diesem Falle handelt es sich um eine fast identische Domain einer meiner Webseite www.musterseite.de. Der Internetuser wird hier auf meine Webseite weitergeleitet. Es entsteht z.Zt. ein eigenständiger Internetauftritt! Werden beide Wörter vertauscht findet der Internetuser eine Webseite mit Werbung vor! Mit anderen Domains, die ich übergangsweise bei Musterinternetagentur zum Verkauf angeboten hatte, ist dasselbe passiert! Bei Rückfragen hat mir ein Anwalt (= administrativer Ansprechpartner) versichert, die Domains würden nun zurückgegeben. In diesem Falle steht die Domain www.musterseite.de sogar weiterhin bei Musterserver zum Verkauf! Die Webseite besitzt nicht einmal ein ordnungsgemäßes Impressum. Stattdessen distanziert sich Musterinternetagentur mit hellgrauer auf weißer Schrift von den Links mit dem Hinweis auf markenrechtliche Probleme! In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Mustername eine geschützte Wort/Bild-Logo-Marke ist. Bitte veranlassen Sie sofort die Löschung der Domain! Eine Kopie dieser E-Mail sende ich an info@denic.de und an die Interessengemeinschaft Freier Kulturberufe e.V. , - ein Verband, der meine rechtlichen Interessen vertritt! Ich erwarte Ihr Stellungnahme noch heute.
Mit freundlichem Gruß,
(Der Verfasser ist der Redaktion bekannt.)
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