Hartz IV und seine Folgen
Hinweis einer Betroffenen:
"Ich bin im Bereich der Freien Kulturberufe als Dipl.-Kulturpädagogin
in der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung tätig.
Mein
Status 2004 war: ALHI mit gleichzeitiger Selbständigkeit. Ich bin
seit dem 01.01.2005 von ALG II betroffen. Durch die § 58 und 60
SGB II, verliere ich jede Möglichkeit, mich selbst aus der entsetzlichen
Situation zu befreien. Ich möchte die Freien Kulturberufler auf
diese § aufmerksam
machen."
Nachfolgend die angesprochenen Paragraphen:
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit
und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1842)
§ 58
Einkommensbescheinigung
Text ab 01.01.2005
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat
oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung
eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet,
diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie
die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten
zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen
wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck
zu benutzen. Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung beantragt
hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht
und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet,
dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts
oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
§ 60
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
Text ab 01.01.2005
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht,
Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch
auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf
Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht,
zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch
auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt
oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit
auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes
Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung
ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner
oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die
Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu
erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist.
(4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen,
haben
1. dieser Partner,
2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände
verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen,
soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder
bezogen hat, beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige
Tätigkeit überträgt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen
Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege
sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter
zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem
Buch erforderlich ist.
Wer in dieser Sache Diskussionsbedarf hat, oder
zusammen mit der Wissenschaftsjournalistin Patricia-Charlotta Steinfeld
etwa in Sachen "Arbeitslosenversicherung
für Freie" aktiv werden
möchte,
kann sich direkt an sie wenden (siehe nebenstehende Kontaktdaten).
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