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Hartz IV und seine Folgen

Hinweis einer Betroffenen:
"Ich bin im Bereich der Freien Kulturberufe als Dipl.-Kulturpädagogin in der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung tätig.

Mein Status 2004 war: ALHI mit gleichzeitiger Selbständigkeit. Ich bin seit dem 01.01.2005 von ALG II betroffen. Durch die § 58 und 60 SGB II, verliere ich jede Möglichkeit, mich selbst aus der entsetzlichen Situation zu befreien. Ich möchte die Freien Kulturberufler auf diese § aufmerksam machen."


Nachfolgend die angesprochenen Paragraphen:
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 58
Einkommensbescheinigung

Text ab 01.01.2005
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.

§ 60
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

Text ab 01.01.2005
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben
1. dieser Partner,
2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.


Wer in dieser Sache Diskussionsbedarf hat, oder zusammen mit der Wissenschaftsjournalistin Patricia-Charlotta Steinfeld etwa in Sachen "Arbeitslosenversicherung für Freie" aktiv werden möchte, kann sich direkt an sie wenden (siehe nebenstehende Kontaktdaten).

 

 
Ansprechpartnerin


Patricia-Charlotta Steinfeld
Wissenschaftsconsulting &
- koordination
Publizistin &
Freie Dozentin
Fliederweg 6
D-49377 Vechta
Tel.:
+49-(0)4441-4675
Mobil:
+49-(0)171-20424700
E-Mail:
pswortwerk@gmx.com