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Mittelstandsempfehlung Honorare 1999/2000
für literarische Übersetzung

(Quelle: mediafon / Mittelstandsgemeinschaft literarische Übersetzerinnen und Übersetzer* in der IG Medien und im Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke (VdÜ), Stand Juli 2002)

Am 1. Juli 2002 ist ein neues Urhebervertragsrecht in Kraft getreten. Es soll allen Urhebern eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke sichern. In der Gesetzesbegründung heißt es zur Angemessenheit der Vergütung: "Sofern eine übliche Branchenpraxis feststellbar ist, die nicht der Redlichkeit entspricht, bedarf es einer wertenden Korrektur... Ein Beispiel hierfür sind etwa die literarischen Übersetzer, die einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbreitung fremdsprachiger Literatur leisten. Ihre in der Branche überwiegend praktizierte Honorierung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen erbrachten Leistungen."

Die folgenden Honorarempfehlungen basieren auf Marktbeobachtung und spiegeln insofern eine Branchenüblichkeit wider, die auch der Gesetzgeber als "unangemessen" gerügt hat. Die tatsächliche Angemessenheit soll nun von Urheber- und Verwerterverbänden bzw. Urheberverbänden und einzelnen Verlagen in gemeinsam ausgehandelten Vergütungregeln bestimmt werden. Die Bundessparte Übersetzer im Verband deutscher Schriftsteller hat hierzu am 1. Juli 2002 einen Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln vorgelegt.

Bis solche gemeinsamen Vergütungsregeln (> als PDF) vorliegen, wird empfohlen, im Übersetzungsvertrag den Passus hizuzufügen: "Nach Vorliegen einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 UrhG wird dieser Vertrag entsprechend angepasst."

A. Buchveröffentlichungen

Grundvergütung

Grundvergütung ist das Honorar, das (spätestens) bei vollständiger Ablieferung der Übersetzung fällig wird und dem Übersetzer oder der Übersetzerin in jedem Fall für eine mangelfreie Arbeit zusteht, unabhängig von Art und Umfang der Verwertung durch den Verlag, z.B. also auch, falls eine Veröffentlichung ganz unterbleibt.

Es wird empfohlen, bei Vertragsabschluss die sprachlichen und literarisch-ästhetischen Anforderungen des Ausgangstextes und den erforderlichen Aufwand für die Übersetzung differenziert zu bewerten. Die Bewertung sollte sich in der Honorarhöhe ausdrücken. Zu diesem Zweck sollte mit dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss eine Einstufung des Textes in eine der nachfolgend aufgeführten Honorarzonen vorgenommen werden. Als Berechnungsmaß gilt die Normseite von 30 Zeilen zu 60 Anschlägen (= Zeichen und Leerzeichen) bei Wiedergabe der Abschnittgliederung, Leerzeilen usw. wie im Original.

Prosa, Honorarzone 1

Texte, für die ein sehr geringer Rechercheaufwand in der Ausgangssprache notwendig ist

und/oder

nur ein sehr geringer Anspruch an die sprachlich-literarische Nachgestaltung im Deutschen gestellt wird (z. B. leichte Texte zur Publikation in Genrereihen wie Science-fiction, Fantasy, Krimi, Erotik usw.).

Für Texte dieser Kategorie sollte ein Grundhonorar von

DM 26,00 je Normseite

nicht unterschritten werden.

Diese Empfehlung gilt nicht für solche Texte der aufgeführten Genres, für die der Verlag selbst oder der Originalverlag, z. B. in seiner Werbung und Pressearbeit, literarischen Anspruch reklamiert. Dies kann sich z. B. durch Publikation im allgemeinen Hardcover-Programm des Verlages ausdrücken. Solche Texte sind dann in Honorarzone 2 einzustufen.

Prosa, Honorarzone 2

Literarischer Text oder Sachtext mit durchschnittlichen Anforderungen an die Nachgestaltung im Deutschen, das heißt:

- auf der hochsprachlichen Ebene angesiedelter Text
- nur gelegentliche Verwendung anderer Sprach- und Stilebenen
- Wortschatz ermittelbar im Umfang gängiger ein- und zweisprachiger Wörterbücher
- geringer Rechercheaufwand für spezielle Sachverhalte, Zitate usw.

Für Texte dieser Kategorie sollte ein Honorar von

DM 33,00 je Normseite

nicht unterschritten werden.

Prosa, Honorarzone 3

Literarischer Text oder Sachtext mit überdurchschnittlich hohem Über-setzungsaufwand, das heißt:

- besondere lexikalische Schwierigkeiten, z. B. häufiger Gebrauch von Slang, Argot, Dialekt, Berufs-, Sozial- und anderem Jargon oder anderen Sondersprachen
- bewusste Regelverletzungen in der Originalsprache

-

Sprachspiele u. ä. Stilmittel
- syntaktische Besonderheiten
- häufige Zitate und Anspielungen
- Vorkommen spezieller kultureller, historischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachverhalte
- verschiedene Stilebenen
- gelegentliche Einschübe in gebundener Sprache (Reime, Lieder, Verse, Sprichwörter usw.)
- sonstige stilistische Eigenarten, die hohe Ansprüche an die sprachliche Gestaltung stellen.

Falls mindestens drei Punkte zutreffen, sollte ein Grundhonorar von

DM 38,00 je Normseite

nicht unterschritten werden.

Falls weniger als drei der genannten Punkte zutreffen, können auch Zuschläge zum Grundhonorar Zone 2 bis zur Schwelle von Zone 3 vereinbart werden.

Lyrik

Für Lyrik werden Abschlüsse nach Verszeilen, nicht unter

DM 5,00 pro Verszeile

empfohlen.

Bei strengen Formen wie festem Versmaß und Reimschema, speziellen Strophenformen wie z. B. Sonett oder anderen besonders hohen Anforderungen sind erheblich höhere Vergütungen angemessen.

Drama

Üblich ist eine Vergütung durch einen nicht rückzahlbaren Vorschuss (mindestens 1000 bis 2000 DM, je nach Textlänge) sowie damit zu verrechnende Tantiemen. Als Verhandlungsbasis kann ein Satz von etwa 15 bis 20 % an den Gesamttantiemen gelten.

Erfolgsabhängige Vergütung

Eine Erfolgsbeteiligung soll nach dem Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen stets vorgesehen werden. Es wird empfohlen, dabei den Beteiligungssatz von

1,0% vom Nettoladenpreis

ab 10.001 verkauften Exemplaren

nicht zu unterschreiten.

Bei der Ermittlung der Auflage sind die verkauften Exemplare der Originalausgabe und eventueller weiterer Ausgaben (z. B. Taschenbuch), die im gleichen Verlag erscheinen, zusammenzuzählen.

Nebenrechte

Es wird empfohlen, eine Beteiligung von

10% vom Verlagsanteil

der Nebenrechtserlöse nicht zu unterschreiten.

Buchferne Rechte (z. B. Bearbeitung als Bühnenstück, Film, für Hörfunk, Fernsehen und neue Medien) sollten im Hinblick auf eine spätere Verwertung nicht abgetreten werden.

Verlagsanteil ist der Teil des Gesamterlöses (z.B. der Lizenzeinnahmen für eine Taschenbuchausgabe), der dem Verlag nach Abzug der Anteile für die Rechte am fremdsprachigen Original verbleibt. Vom Erlös dürfen Unkosten des Verlages (z. B. durch Einschaltung von Agenturen) nicht vor Ermittlung der Übersetzerbeteiligung abgezogen werden.

B. Zeitschriften

Es wird empfohlen, bei Übersetzungen für Publikumszeitschriften eine Grund- und Pauschalvergütung von

DM 50,00 je Normseite

nicht zu unterschreiten.

Die Normseite ist dabei ebenso definiert wie bei Buchveröffentlichungen. Wird die Übersetzung mit Rücksicht auf den Satzspiegel der Zeitschrift in einem abweichenden Seitenformat abgeliefert, ist entsprechend umzurechnen; dabei sollen Erschwernisse bei der Textgestaltung in die Honorarbemessung einfließen. Bei der Vertragsgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass nicht mehr an Rechten eingeräumt wird als das Recht zum einmaligen Abdruck in der spezifizierten Zeitschrift; die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung sollte auf ein Jahr ab Erstveröffentlichung begrenzt sein. Sind keine besonderen Absprachen getroffen, ist dies nach den Bestimmungen des Urheber- und Verlagsrechts auch Vertragsinhalt. Absprachen über ein Erfolgshonorar oder Nebenrechtsbeteiligung erübrigen sich damit.

C. Audiovisuelle Medien

Es wird empfohlen, bei Übersetzungen für Hörfunk und Fernsehen folgende Grund-vergütung pro Sendeminute nicht zu unterschreiten:

DM 50,00 für redaktionelle Beiträge

DM 80,00 für Hörspiel

DM 160,00 für Fernsehspiel

Diese Sätze beruhen auf dem Vergütungstarif der IG Medien mit einer großen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, sie sind umgerechnet auf Sendeminuten. Für privat-kommerzielle Sender empfiehlt sich ein Abschluss auf dieser Basis.

Bei öffentlichrechtlichen Sendern sollte nach dem maßgeblichen Vergütungstarifvertrag oder Honorarrahmen gefragt werden.

Bei literarischen Übersetzungen für Hör- oder Fernsehspiele wird empfohlen, einen Vertrag mit Wiederholungsvergütung abzuschließen.

Bei der Übersetzung von Filmtexten wird empfohlen, folgende Sätze nicht zu unterschreiten:

60 DM pro Normseite für Voice-over
2 DM pro Untertitel
4 DM pro Untertitel mit Timing bzw. Simulation

D. Lieferung von Disketten; e-mail

Wenn der Vertragspartner die Lieferung des Textes auf einem elektronischen Daten-träger (Diskette oder e-mail) zusätzlich zum ausgedruckten Text oder auch ausschließlich wünscht und der Übersetzer die mit dem Verlag abgesprochenen redaktionellen Veränderungen selbst in die Datei einarbeitet, sollte ein

Zuschlag nicht unter DM 2,00 je Normseite

vereinbart werden.

Wird die Einarbeitung von Korrekturen nicht verlangt, sollte dennoch eine Vergütung für die Lieferung des Datenträgers gefordert werden. Angesichts der realen Satzkostenersparnis für den Vertragspartner ist eine kostenlose Lieferung keinesfalls zu empfehlen.

E. Weitere Zusatzleistungen

Zusätzlich zum empfohlenen Grundhonorar und den erfolgsabhängigen Vergütungen sollten zusätzliche Leistungen, die nicht zur eigentlichen Übersetzungsarbeit gehören, durch Honorarzuschläge abgegolten werden. Das gilt z. B. für:

- fachliche oder wissenschaftliche Vorarbeiten (in der Regel notwendig beim Sachbuch)
- Überprüfung des Originals auf Stimmigkeit
- Auswertung zusätzlicher Literatur
- Bearbeitung (z. B. Kürzungen)
- Verfassen von Anmerkungen
- Erstellen von Namensverzeichnissen
- Erstellen von Registern
- Eillieferung

Erläuterungen

Charakter dieser Empfehlungen

Diese Honorarempfehlungen für literarische Übersetzer und Übersetzerinnen haben keine bindende oder verpflichtende Wirkung. Die Mittelstandsgemeinschaft möchte damit allerdings eine Orientierung über marktübliche Vergütungen und Konditionen als Hilfestellung beim Abschluss von Übersetzungsverträgen bieten.

Vertragsgestaltung

Diese Empfehlungen gehen davon aus, dass ein Übersetzungsvertrag nach dem Muster des zwischen dem Börsenverein des deutschen Buchhandels und der IG Medien abgeschlossenen Normvertrags abgeschlossen wird. Diese Art der Vertragsgestaltung ist als angemessen und üblich anzusehen. Abweichendes gilt für Veröffentlichungen in Zeitschriften und audiovisuellen Medien (siehe unter B und C).

Alle angegebenen Vergütungen sind als Nettovergütungen zu verstehen. Die gesetzliche Umsatz- oder Mehrwertsteuer (derzeit 7%) ist hinzuzurechnen, falls Steuerpflicht besteht; die Künstlersozialabgabe des Vertragspartners darf nicht angerechnet werden.

Geltungsbereich

Diese Empfehlungen gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen literarischen Übersetzern oder Übersetzerinnen einerseits und Verlagen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten usw. andererseits. Für Übersetzungen anderer Art (z.B. Geschäftskorrespondenz) sind sie nicht gedacht.

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* Zur Mittelstandsgemeinschaft

Die Mittelstandsgemeinschaft literarische Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VdÜ ist ein Zusammenschluss von literarischen Übersetzerinnen und Übersetzern, die diese Tätigkeit selbständig im Hauptberuf ausüben. Sie gibt diese Empfehlungen für Berufskolleginnen und -kollegen als Hilfsmittel und Orientierungsmaßstab beim Abschluss von Verträgen heraus. Diese Empfehlungen sollen ein Instrument zur Verbesserung der Wetbewerbsbedingungen sein, bindende Wirkung können und sollen sie aber nicht entfalten.

Grundlage der Empfehlungen

Die Honorarempfehlungen beruhen auf der Honorarumfrage 1998 der Bundessparte Übersetzer im Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien.
 

 
Ansprechpartner
Adriana Rossi
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