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... am 26.06.2003 errichtet, am 04.11.2003 neu gefasst, am 14.11.2005 geändert und beschlossen

Registergericht Göppingen,
Geschäftsnummer VR 1217

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen . Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen einzutragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Göppingen. "ifk Interessenverein Freie Kulturberufe"

Der Interessenverein Freie Kulturberufe strebt den Status eines Verbandes an.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die wirtschaftlichen (auch im Sinne des neugefassten § 36 UrhG), sozialen, politischen und kulturellen Interessen der Freien Kulturberufe im regionalen und nationalen Rahmen.

Er unterstützt mit seinen Möglichkeiten den Einstieg junger Menschen in eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich der Kultur und Medien.

Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit der Freien Kulturberufler und Vertreter anderer Freier Berufe.

Er versteht sich als Kommunikationsplattform des europäischen Dialogs von Journalisten, Fotografen, Schriftstellern, bildenden und darstellenden Künstlern, Designern und anderen Vertretern der Kultur als wichtige Grundlage auf dem Weg in ein gemeinsames Europa. Er fördert insbesondere Aktivitäten, die zur Herbeiführung dieses Dialoges geeignet sind.

Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein wird keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

c) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod,

2. durch Austritt, (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen),

3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes,

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

b) wegen unehrenhafter Handlungen,

c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Jedes Mitglied erhält für jede einzelne Abstimmung eine Stimmkarte, auf der der Zweck des Votums verzeichnet ist.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer den in der Satzung festgelegten Kosten- und Aufwandsvergütungen für vom Vorstand oder den Arbeitsgruppenleitern beauftragte und erbrachte Leistungen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliedsversammlung,

2. der Vorstand.

Er besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, der die Geschäfte des Vereins führt, einem alternierenden Schriftführer, einem Kassenwart.

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.

Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

3. Der erweiterte Vorstand

Er besteht aus dem Vorstand sowie den Leitern der einzelnen Arbeitsgruppen.

Die Leiter der einzelnen Arbeitsgruppen werden auf der Arbeitsgruppenversammlung mit einfacher Stimmeneinheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliedsversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

2. Entlastung des gesamten Vorstandes,

3. Wahl des neuen Vorstandes.

3.1 Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der Vorstandsvorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen.

Diese Reglung gilt bis auf die unter 3.2 ausgeführte Bestimmung.

3.2 Der Gründungsvorstandsvorsitzende wird durch die konstituierende Sitzung des Vereins auf sechs Jahre gewählt.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

5. Jede Änderung der Satzung,

6. Entscheidungen über die eingereichten Anträge,

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) unter Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden von alternierenden Schriftführern verfasst und unterschrieben.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen (vereinsintern).

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Kassenwart, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher schriftlich mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 9 Kostenerstattung und Vergütung

Die Vorstände und die Arbeitsgruppenleiter haben einen Anspruch auf eine Kostenerstattung und eine Aufwandsvergütung.

Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes Leistungen für den Verein erbringen, die über das Maß hinausgehen, das von ihnen als Mitglieder erwartet werden kann, haben Anspruch auf eine Kostenerstattung und eine Aufwandsvergütung.

Kostenerstattung und Aufwandsvergütung werden in Umfang und Höhe durch die von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließenden vereinsinternen Richtlinien für Kostenerstattung und Aufwandsvergütung bestimmt.

Der Vorstand entscheidet über die Gewährung einer Kostenerstattung und einer Aufwandsentschädigung, und begründet seine Entscheidung in der Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

Die oben genannte Richtlinie darf nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Vereins gehen. Über die Gewährung entscheidet der erweiterte Vorstand. Ist der Verein zeitweise aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, gewährte Kostenerstattungen und Aufwandsvergütungen auszuzahlen, dann können diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Geschäftsjahres auch rückwirkend ausgezahlt werden. Ein Rechtsanspruch von Mitgliedern des Vereins auf die Gewährung von Kostenerstattungen und Aufwandsvergütungen wird ausgeschlossen.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit der selben Vertretungsbefugnis.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein "Menschen für Menschen" zu.


... am 26.06.2003 errichtet, am 16.10.2003 neu gefasst, am 04.11.2003 beschlossen

Eintragung beim Registergericht Göppingen,
Geschäftsnummer VR 1217

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ifk Interessenverein Freie Kulturberufe“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen einzutragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Göppingen.

Der Interessenverein Freie Kulturberufe strebt den Status eines Verbandes an.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die wirtschaftlichen (auch im Sinne des neugefassten § 36 UrhG), sozialen, politischen und kulturellen Interessen der Freien Kulturberufe im regionalen und nationalen Rahmen. Er unterstützt mit seinen Möglichkeiten den Einstieg junger Menschen in eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich der Kultur und Medien.

Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit der Freien Kulturberufler und Vertreter anderer Freier Berufe.
Er versteht sich als Kommunikationsplattform des europäischen Dialogs von Journalisten, Fotografen, Schriftstellern, bildenden und darstellenden Künstlern, Designern und anderen Vertretern der Kultur als wichtige Grundlage auf dem Weg in ein gemeinsames Europa. Er fördert insbesondere Aktivitäten, die zur Herbeiführung dieses Dialoges geeignet sind.

Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein wird keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod,
2. durch Austritt, (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen),
3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes,
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Jedes Mitglied erhält für jede einzelne Abstimmung eine Stimmkarte, auf der der Zweck des Votums verzeichnet ist.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer den in der Satzung festgelegten Kosten- und Aufwandsvergütungen für vom Vorstand oder den Arbeitsgruppenleitern beauftragte und erbrachte Leistungen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliedsversammlung,
2. der Vorstand.
Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden, die die Geschäfte des Vereins führen, dem Schriftführer, dem Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3. Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand sowie den Leitern der einzelnen Arbeitsgruppen.
Die Leiter der einzelnen Arbeitsgruppen werden auf der Arbeitsgruppenversammlung mit einfacher Stimmeneinheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliedsversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes.
3.1 Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der Vorstandsvorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen.
Diese Regelung gilt bis auf die unter 3.2 ausgeführte Bestimmung.
3.2 Die Gründungsvorstandsvorsitzenden werden durch die konstituierende Sitzung des Vereins auf sechs Jahre gewählt.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5. Jede Änderung der Satzung,
6. Entscheidungen über die eingereichten Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) unter Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer verfasst und unterschrieben.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen (vereinsintern).

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch die Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch Schriftführer oder Kassenwart, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher schriftlich mit eingeschriebenem Brief (Einschreiben mit Rückschein) und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 9 Kostenerstattung und Vergütung

Die Vorstände und die Arbeitsgruppenleiter haben einen Anspruch auf eine Kostenerstattung und eine Aufwandsvergütung.

Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes Leistungen für den Verein erbringen, die über das Maß hinausgehen, das von ihnen als Mitglieder erwartet werden kann, haben Anspruch auf eine Kostenerstattung und eine Aufwandsvergütung.

Kostenerstattung und Aufwandsvergütung werden in Umfang und Höhe durch die von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließenden vereinsinternen Richtlinien für Kostenerstattung und Aufwandsvergütungen bestimmt.

Der Vorstand entscheidet über die Gewährung einer Kostenerstattung und einer Aufwandsentschädigung, und begründet seine Entscheidung in der Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
Die oben genannte Richtlinie darf nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Vereins gehen. Über die Gewährung entscheidet der erweiterte Vorstand. Ist der Verein zeitweise aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, gewährte Kostenerstattungen und Aufwandsvergütungen auszuzahlen, dann können diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Geschäftsjahres auch rückwirkend ausgezahlt werden. Ein Rechtsanspruch von Mitgliedern des Vereins auf die Gewährung von Kostenerstattungen und Aufwandsvergütungen wird ausgeschlossen.

Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vorstandes nach Beschluss des erweiterten Vorstandes Leistungen für den Verein erbringen, haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung und Aufwandsvergütung.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit der selben Vertretungsbefugnis, es sei den, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein "Menschen für Menschen" zu.

31. Mai 2003 / 26. Juni 2003 / 16.10.2003

Gründungsmitglieder am 26.06.2003:

Name Beruf Adresse
       
Adriana Rossi Freie Journalistin Möckenweg 8
73054 Eislingen
 
       
Dr. Michael Schäf Freier Journalist OT Wetzdorf 29a
07619 Schkölen
 
       
Bertram Fritzenwanker Rechtsanwalt Köditzgasse 1a
07318 Saalfeld
 
       
Jan Schäf Mediendesigner Carolinenstr. 56
07745 Jena
 
       
Peter Lupprich EDV-Fachmann Eisfeldweg 11
86551 Aichach
 
       
Alexander Rossi Mediengestalter für Digital- und Printmedien Rotbrunnenstr. 25
70771 LE-Echterdingen
 
       
Britt Mauer Freie Künstlerin Im Häldle 28
70327 Stuttgart
 
       
 
Ansprechpartner
Axel Haasis
Geschäftsführer
D-München
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